Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Kölla GmbH & Co. KG; Kölla München GmbH; Kölla Nova GmbH und KÖLLA Holding GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur im Geschäfts- verkehr mit Unternehmern (§ 14 Abs. 1 BGB). Sie gelten auch für künftige Ge- schäfte mit unseren Kunden.
- Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Allge- meine Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, sofern sie schriftlich von uns besonders bestätigt werden. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in jedem Fall, zum Beispiel auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Be- dingungen des Bestellers eine Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
- Ergänzend zu den nachstehenden Bedingungen gelten im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse die COFREUROP-Bedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung, soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden. Die nachstehenden Bedingungen gehen in jedem Fall vor. Ziff. 1.3 S. 2 (schriftliche Übermittlung) der COFREUROP (Stand 2008) ist nicht anwendbar. Die COFREUROP-Bedingungen können Sie im Internetauftritt der SWISSCOFEL (derzeitiger Link:
https://secure-swisscofel.format-webagentur.ch/wAssets/docs/Nachhaltigkeit- Qualitaet/Cofreurop_2008_web_d.pdf)
finden oder bei uns anfordern.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (ein- schließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Ver- trag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Form- vorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legiti- mation des Erklärenden bleiben unberührt
§ 2 Angebote
Unsere Angebote gegenüber unseren Kunden sind freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
§ 3 Lieferfrist, Gefahrübergang
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
- Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen franko bzw. frachtfrei bis zur Rampe des Kunden, der selber entlädt oder in des- sen Auftrag und auf dessen Gefahr entladen wird.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Preise, Leistungsstörungen
- Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts an- deres ergibt.
- Unsere Preise verstehen sich netto, d.h. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit anwendbar.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegen- anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Ziff. 5.2.1. und 5.2.2. der COFREUROP Stand 2008 (Erfüllungsverweigerung) gelten nicht.
§ 5 Rücktrittsvorbehalt
- Der Kaufvertrag ist unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Kunden abgeschlossen. Nicht befriedigende Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden und sonstige nach Vertragsabschluß be-
kannt werdende Umstände, die eine Kreditgewährung ohne Deckung nach unse- rer Ansicht nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen uns, vom Ver- trag ohne Fristsetzung zurückzutreten oder nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten ha- ben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutre- ten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbe- sondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Ferner gelten als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehe- nen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstö- rungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und der nachträgliche Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten. Soweit uns weitergehende ge- setzliche Rechte zustehen, bleiben diese von den Regelungen dieses § 3 unbe- rührt. Ferner bleiben etwaige Ansprüche des Kunden gemäß § 6 (Haftung) unbe- rührt.
§ 6 Haftung
- Wir haften unseren Bestellern in folgendem Umfang auf Schadensersatz:
-
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von unse- rerseits beruhen;
-
- Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (, wobei der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Scha- den begrenzt ist, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden gehaftet wird (dann keine Haftungsbegrenzung);
-
- sowie Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und Schäden gemäß sons- tiger zwingender Rechtsnormen
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
- Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlun- gen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Im Fall der Weiterveräu- ßerung der Kaufsache tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde tritt uns bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus einer Weiterveräu- ßerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig da- von, ob die Weiterveräußerung im Einzelfall gestattet wurde. Zur Einziehung die- ser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befug- nis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zah- lungsverzug ist und sich seine Kreditwürdigkeit nicht verschlechtert (§ 5 Ziff. 1). Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetrete- nen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderli- chen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
- Wird die gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangen wir das Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der gelieferten Ware im Verhältnis zu dem Wert mit der vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung bzw. Vermengung oder Verbindung entspricht. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen wir aufgrund Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum
erworben haben, tritt der Kunde schon jetzt einen bestrangigen Teilbetrag, der unserem Miteigentumsanteil entspricht, an uns ab. Veräußert der Kunde Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden bestrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an uns ab. Im Übrigen gilt Ziff. 3 Satz 2 ff.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kun- den insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Si- cherheiten obliegt uns.
§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für die Vertragsbeziehung zu unseren Kunden findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Sofern nach dem in Deutschland gültigen internationalen Kollisionsrecht zwin- gende Vorschriften anderer Rechtsordnungen vertraglich nicht ausschließbar sind, bleiben diese unberührt.
- Streitigkeiten zwischen den Parteien werden ausschließlich von ordentlichen Ge- richten entschieden. Gerichtsstand ist Düsseldorf; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Kölla AG, mit Sitz in Muri bei Bern
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB) gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B). Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschliesslich unter Einbezug dieser AEB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schliessen. Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit unseren Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Es gelten ausschliesslich die vorliegenden AEB. Andere Bedingungen (ins-besondere AGB des Vertragspartners) werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Unsere AEB gelten in jedem Fall, zum Beispiel auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Lieferanten eine Bestellung bei diesem vorbehaltlos ausführen. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Anwendbarkeit allfälliger eigener AGB. Andere Bedingungen als die vorlie-genden sind nur wirksam, sofern sie schriftlich von uns besonders bestätigt werden.
(3) Ergänzend zu den nachstehenden Bedingungen gelten im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse die COFREUROP-Bedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung, soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden. Die nachstehenden Bedingungen gehen in jedem Fall vor. Ziff. 1.3 S. 1 (schriftliche Übermittlung) sowie Ziff. 6 (Mängel) der CO-FREUROP (Stand 2008) sind nicht anwendbar. Die COFREUROP-Bedingungen können Sie im Internetauftritt der SWISSCOFEL (derzeitiger Link:
https://secure-swisscofel.format-webagentur.ch/wAssets/docs/Nachhaltigkeit-Qualitaet/Cofreurop_2008_web_d.pdf)
finden oder bei uns anfordern.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen, insbesondere unsere Lieferantenerklärungen, Spezifikationen und Konditionsabsprachen, mit dem Lieferanten (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Derartige Verträge werden schrift-lich mit gegenseitiger Unterzeichnung unter Einbezug der vorliegenden AEB abgeschlossen.
(5) Dem Vertragspartner wird vor Vertragsschluss ein Exemplar der AEB ausge-händigt und der Vertragspartner anerkennt, dass diese integrierender Bestand-teil der abzuschliessenden Verträge bilden.
§ 2 Abschluss von Einzelverträgen
(1) Unsere Angebote gegenüber unseren Lieferanten sind freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt und sind als Einladung zur Offer-tenstellung zu verstehen.
(2) Der Lieferant ist gehalten, auf unsere Anfragen unmittelbar zu reagieren.
(3) Werden Kaufverträge mündlich oder telefonisch vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens massgebend, sofern der Lieferant nicht unverzüglich schriftlich oder per Fax/E-Mail widerspricht.
(4) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetrete-nen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Ein-haltung der Anforderungen der oder von sonstigen gesetzlichen Anforde-rungen an die jeweilige Ware) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwen-dungen verwenden können.
§ 3 Lieferzeit, Lieferung, Gattungsschuld
(1) Die in der Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungszeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfol-gen hat, aufgrund der vertraglichen Vereinbarung bestimmen, handelt es sich dabei um ein relatives Fixgeschäft und der Lieferant kommt mit Ablauf die-ses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung oder Nachfrist un-sererseits bedarf (vgl. Art. 190 OR).
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbe-sondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der durch uns angesetzen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, an der Leistung festzuhalten und den Verzugsschaden zu fordern oder vom Vertrag zurückzu-treten unter Rückforderung des bereits geleisteten und Schadenersatz. Verlan-gen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuwei-sen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Möglichkeit der Exkul-pation).
(4) Der Lieferant ist zu Teilleistungen nicht berechtigt, jedoch zu solchen verpflich-tet, wenn Teilleistungen von uns ausdrücklich verlangt werden. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so werden wir innerhalb angemessener Frist abrufen.
(5) Ergänzend gelten bei entsprechender Vereinbarung im Einzelvertrag die jewei-ligen Klauseln der Incoterms 2020. Diese sind im Internet auf der Seite der ICC ersichtlich.
§ 4 Preis
(1) Die Vereinbarung des Preises erfolgt in Übereinstimmung mit den Handels-bräuchen für die von uns erworbenen Waren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Vertragszweck (Erwerb von Obst und Gemüse durch uns zur Weiterveräusserung an den Gross- und Einzelhandel in der Schweiz und Österreich, welcher seinerseits die weitere Vermarktung übernimmt) jeweils der tagesaktuelle Marktpreis am Ort der Weiterveräusserung in der Schweiz o-der Österreich der für die hiesigen Parteien relevante Bezugspreis ist. Die Ver-einbarung des Preises erfolgt nach den beiden in Abs. (2) und (3) genannten Varianten. Die Abrechnung (Fakturierung) erfolgt in beiden Varianten durch uns mittels Gutschrift. Der Lieferant muss keine Rechnung stellen.
(2) In der Variante 1 (Richtpreis) einigen wir uns mit dem Lieferanten auf einen Richtpreis für die insbesondere nach Menge, Sorte und Qualität bestimmte Ware. Der endgültige Preis (zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit anwendbar) wird nach Ankunft der Ware und Weiterveräusserung bestimmt. Hierüber er-teilen wir dem Lieferanten eine Abrechnung. Wenn der Lieferant nicht bin-nen drei Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich widerspricht (mass-geblich ist der Eingang des Widerspruchs bei unserer auf der Abrechnung genannten Niederlassung) gilt die Abrechnung als verbindlich. Wir weisen auf die Regelung des vorgenannten Satzes jeweils in der Abrechnung hin.
(3) In der Variante 2 (Festpreis) einigen uns mit dem Lieferanten auf einen Festpreis (zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit anwendbar). Wir erteilen dem Lieferanten nach Prüfung der Ware durch unseren Abnehmer, alternativ nach Prüfung durch uns eine Abrechnung gemäss dem Festpreis, ggf. un-ter Berücksichtigung von Minderungen bei etwaigen Qualitätsmängeln oder Mengenabweichungen. Wenn der Lieferant nicht binnen drei Tagen ab Zu-gang der Abrechnung schriftlich widerspricht (massgeblich ist der Eingang des Widerspruchs bei unserer auf der Abrechnung genannten Niederlas-sung) gilt die Abrechnung als verbindlich. Wir weisen auf die Regelung des vorgenannten Satzes jeweils in der Abrechnung hin.
(4) Bei nachträglichen Veränderungen der öffentlichen Lasten wie z. B. Zollände-rungen sind die Parteien verpflichtet, über eine Anpassung der Preise zu ver-handeln.
(5) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schliesst der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschliesslich Verpackung ein.
(6) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir den vereinbarten und ge-mäss diesem § 4 ermittelten Preis gem. den Vereinbarungen im Lieferanten-schreiben. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei unserer Hausbank. Sollte eine Zahlung verspätet sein, hat der Lieferant eine Nachfrist anzusetzen, wobei wir erst mit Ablauf dieser Nachfrist in Zahlungsverzug geraten.
(7) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Auftragsnummer, die Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Soll-ten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
§ 5 Mängelrüge
(1) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzli-chen Vorschriften, jedoch modifiziert durch die Regelungen dieses § 5.
(2) Unsere Untersuchungspflicht als Zwischenhändler beschränkt sich auf Män-gel, die bei unserer Wareneingangskontrolle einschließlich der Lieferpapie-re offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlie-ferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offenkun-dig werden.
(3) Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Die hierfür notwendige Qualitätskontrolle findet durch unseren jeweiligen Abnehmer der Produkte statt; dessen ungeachtet sind auch wir jederzeit zur Qualitätskontrolle berechtigt. Dieser teilt uns etwaige Rügen mit, die wir sodann unserem Liefe-ranten unsererseits innerhalb der Frist des Abs. 4 zur Kenntnis bringen.
(4) Unsere Rüge (Mängelanzeige) gilt jedenfalls dann als unverzüglich und recht-zeitig, wenn sie von uns innerhalb der in den COFREUROP – Bedingungen genannten Fristen abgesendet wird. Die Rüge erfolgt gegenüber dem Lieferan-ten, seinem Abschlussvertreter oder gegenüber dem Makler.
§ 6 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Regelungen der Gewährleistung bei Mängeln (insb. Art. 197 ff. OR). Wir sind insbesondere berechtigt, vom Lieferanten nach unse-rer Wahl Nachbesserung, Nachlieferung, Wandelung oder Minderung verlan-gen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt.
(2) Für angelieferte Produkte, die nicht den nach dem Vertrag oder aufgrund des Vertrages und seiner Bedingungen massgebenden Qualitätsanforderungen entsprechen und aus diesem Grunde einer Sonderbehandlung bedürfen, um die Produkte vermarktungsfähig herzurichten, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, unmittelbar auf Kosten des Verkäufers Sonderbehand-lungen wie z. B. Entfernen und Entsorgen von starkem Erdbesatz, Wa-schen, Nachsortieren u. ä. zu veranlassen.
Die dadurch anfallenden Kosten sind vom Verkäufer zu ersetzen. Die ver-traglichen und/oder gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers bleiben davon unberührt.
(3) Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Ansprüche unberührt.
§ 7 Einhaltung von Gesetzen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit den zu uns bestehenden Vertragsverhältnissen die jeweils für ihn massgeblichen gesetzlichen Bestim-mungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die internationalen Überein-kommen gegen Korruption, Geldwäschereigesetze sowie kartellrechtliche, ar-beits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte allen massge-blichen Anforderungen an das Inverkehrbringen und an den Verkauf von Le-bensmitteln in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum (insbesondere auch in der Schweiz), bzw. ggfs. den Bedingungen in dem Land, für das die Ware gem. unserer Bestellung bestimmt ist, genügen. Der Lieferant wird insbesondere die Erfüllung der in der Lieferantenvereinbarung vereinbar-ten Bestimmungen und Anforderungen sicherstellen. Er hat uns die Konformi-tät auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
§ 8 Änderungen
(1) Wir behalten uns das Recht vor, die AEB jederzeit zu ändern. Änderungen wer-den dem Vertragspartner schriftlich bekanntgegeben und treten in Kraft, wenn er nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten Geschäftsbedin-gungen widerspricht.
§ 9 Salvatorische Klausel
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt dies die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Ersatzregelung zu erset-zen, die den wirtschaftlichen Absichten der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und uns untersteht aus-schliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammen-hang mit sämtlichen Vertragsverhältnissen zwischen dem Vertragspartner und uns, einschliesslich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung und Auflösung ist Bern, wobei zwingende Gerichtsstände vorbehalten bleiben (Art. 35 ZPO, im internationalen Verhältnis Art. 22 LugÜ).
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Kölla AG, mit Sitz Muri bei Bern
§ 1 Anwendungsbereich und Geltung
(1)Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AVB) gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B). Sie gelten auch für künftige Geschäfte mit unseren Kunden.
(2) Es gelten ausschliesslich die vorliegenden AVB. Andere Bedingungen (ins-besondere AGB des Kunden) werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn die-sen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Unsere AVB gelten in jedem Fall, zum Beispiel auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers eine Lieferung an diesen vorbehaltlos ausfüh-ren.
Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Anwendbarkeit allfälliger eigener AGB. Andere Bedingungen als die vorliegenden sind nur wirksam, sofern sie schriftlich von uns besonders bestätigt werden.
(3) Ergänzend zu den nachstehenden Bedingungen gelten im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse die COFREUROP-Bedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung, soweit sie nicht durch die nachstehenden Bedingungen abgeändert oder ergänzt werden. Die nachstehenden Bedingungen gehen in jedem Fall vor. Ziff. 1.3 S. 1 (schriftliche Übermittlung) der COFREUROP (Stand 2008) ist nicht anwendbar. Die COFREUROP-Bedingungen können Sie im Internetauf-tritt der SWISSCOFEL (derzeitiger Link:
https://secure-swisscofel.format-webagentur.ch/wAssets/docs/Nachhaltigkeit-Qualitaet/Cofreurop_2008_web_d.pdf)
finden oder bei uns anfordern.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (ein-schliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Die Verträge zwischen dem Kunden und uns werden grundsätzlich schriftlich mit gegenseitiger Unterzeichnung unter Ein-bezug der vorliegenden AVB abgeschlossen. In Ausnahmefällen, insbesonde-re bei Verträgen mit geringem Verkaufspreis, ist ausnahmsweise auch ein mündlicher Vertragsschluss möglich.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zwei-feln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Die vom Kunden abgegebene Bestellung ist ein bindendes Angebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Ver-tragsangebot innerhalb einer angemessen Frist nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbe-stätigung), telefonisch oder auch durch konkludentes Handeln erklärt werden.
(2) Unsere Angebote gegenüber unseren Kunden sind rechtlich nicht bindend, soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt und sind als Einladung zur Offertenstellung zu verstehen.
§ 3 Lieferfrist, Gefahrübergang
(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ord-nungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Ist die Lie-ferung ohne unser Verschulden verspätet, übernehmen wir hierfür keine Haftung. Die Geltendmachung von Schaden wegen Verspätung oder Nicht-erfüllung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(2) Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferun-gen franko bzw. frachtfrei bis zur Rampe des Kunden, der selber entlädt oder in dessen Auftrag und auf dessen Gefahr entladen wird. Nutzen und Gefahr geht mit Ankunft der Lieferung am Zielort (also vor Entladung) auf den Kunden über.
(3) Der Kunde verpflichtet sich zum Lieferzeitpunkt zur Mitwirkung, damit die Liefe-rung vereinbarungsgemäss abgeschlossen werden kann. Verweigert der Kun-de die Mitwirkung oder befindet sich dieser in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit dessen Verweigerung oder Verzug auf ihn über.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Preise, Leistungsstörungen
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Nach Ablauf der Frist befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug, wobei Verzugszinsen von 5% geschuldet sind. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug eine pauschale Gebühr von CHF 50.00 für unsere admi-nistrativen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Unsere Preise verstehen sich netto, d.h. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit anwendbar.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere auf-grund von Tarifabschlüssen, Produktpreissteigerungen eintreten und zwi-schen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung mehr als zwei Monate liegen. Ein entsprechendes Recht steht uns bei der nach Abschluss des Vertrags erfolgenden Erhöhung relevanter Steuern und Zölle zu. Die Preis-steigerungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(4) Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit Gegenforderungen von uns durch den Kunden ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur mit unserer Zu-stimmung möglich.
(5) Ziff. 5.2.1. und 5.2.2. der COFREUROP Stand 2008 (Erfüllungsverweigerung) gelten nicht.
§ 5 Rücktrittsvorbehalt
(1) Der Kaufvertrag ist unter der Voraussetzung unverminderter Kreditwürdigkeit des Kunden abgeschlossen. Nicht befriedigende Auskünfte, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden und sonstige nach Vertragsabschluss bekannt werdende Umstände, die eine Kreditgewährung ohne Deckung nach unserer Ansicht nicht mehr angebracht erscheinen lassen, berechtigen uns, vom Vertrag ohne Fristsetzung zurückzutreten oder nach unserer Wahl Vo-rauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten ha-ben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zu-rückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Ferner gelten als Fall der Nichtverfüg-barkeit der Leistung Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und der nachträgliche Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten. Soweit uns weitergehende gesetzliche Rechte zustehen, bleiben diese von den Rege-lungen dieses § 3 unberührt. Ferner bleiben etwaige Ansprüche des Kunden gemäss § 6 (Haftung) unberührt.
§ 6 Haftung
(1) Jegliche Haftung wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Der Haf-tungsausschluss gilt, soweit gesetzlich zulässig, ebenso für Vermögens-, Sach- und Personenschäden, im Rahmen der vertraglichen wie auch ausservertragli-chen Haftung. Zudem wird jegliche Haftung für Schäden ausgeschlossen, de-ren Ursache nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zah-lungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Die Kaufsache darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde aner-kennt diesen Eigentumsvorbehalt und ermächtigt uns hiermit, einen Eigen-tumsvorbehalt im Register einzutragen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüg-lich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir ein Widerspruchsverfahren ge-mäss Art. 106 ff. SchKG einleiten können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer entsprechenden Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Aufwand.
(3) Wird die gelieferte Ware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangen wir das Miteigentum bis zum Eingang aller Zah-lungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden an der einheitlichen Sa-che zu einem Anteil, der dem Wert der gelieferten Ware im Verhältnis zu dem Wert mit der vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung bzw. Vermen-gung oder Verbindung entspricht.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu si-chernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizuge-benden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Änderungen
(1) Wir behalten uns das Recht vor, die AVB jederzeit zu ändern. Änderungen wer-den dem Kunden schriftlich bekanntgegeben und treten in Kraft, wenn der Kunde nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten Geschäftsbe-dingungen widerspricht.
§ 9 Salvatorische Klausel
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt dies die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Ersatzregelung zu erset-zen, die den wirtschaftlichen Absichten der ursprünglichen Regelung möglichst nahe kommt.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und uns untersteht ausschliess-lich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammen-hang mit sämtlichen Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und uns, einschliesslich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung und Auflösung ist Bern, wobei zwingende Gerichtsstände vorbehalten bleiben (Art. 35 ZPO, im in-ternationalen Verhältnis Art. 22 LugÜ).